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Die Eheschließung gleichgeschlechtlicher Paare im IPR
Entstehungshintergrund und Wertung
Mit ist mit dem neuen Abs 1a eine Änderung in § 17 IPRG in Kraft getreten, die es gleichgeschlechtlichen Paaren nunmehr ermöglicht, in partieller Abkehr vom Personalstatut eine gleichgeschlechtliche Ehe in Österreich ungeachtet davon einzugehen, ob das Heimatrecht der Verlobten eine solche zulässt oder untersagt. Im österreichischen Kollisionsrecht konnten damit bestehende Diskriminierungen gleichgeschlechtlicher Paare beseitigt werden. Dieser Beitrag gibt Einblick in die Entstehungsgeschichte.
I. Materiellrechtliche Ausgangslage: das VfGH‑Erkenntnis 2017 zur „Ehe für alle“
Mit seinem Erkenntnis vom öffnete der VfGH die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. Der VfGH hob nicht nur die Wortfolge „verschiedenen Geschlechts“ in § 44 ABGB auf und öffnete damit die Ehe für homosexuelle Paare; er öffnete ebenso die eingetragene Partnerschaft durch den Entfall der Wortfolge „gleichen Geschlechts“ in § 2 EPG für heterosexuelle Paare. Dieses Erkenntnis reiht sich als vorläufig jüngstes in die Sammlung jener prominenter höchstgerichtlicher Entscheidungen gegen „systematische Diskriminierungen homosexueller Personen“ ein. Der VfGH begründete seine Entscheidung mit dem Diskriminierungsverbot des Gleichheitsgrundsatzes.