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iFamZ 6, Dezember 2019, Seite 397

Die Einklagbarkeit des Pflichtteils innerhalb der Jahresfrist

iFamZ 2019/235

§ 765 ABGB

§ 765 Abs 2 ABGB ist dahin auszulegen, dass damit nur die Geldzahlungspflicht des Erben auf ein Jahr nach dem Tod des Erblassers aufgeschoben werden soll, nicht aber die Einleitung eines Pflichtteilsprozesses. Sollte dieser vor Ablauf der Jahresfrist beendet sein, wäre die Leistungsfrist nach § 409 ZPO gerichtlich so zu bestimmen, dass dem Pflichtteilsschuldner die gesamte Jahresfrist bis zur Leistung des Geldpflichtteils zur Verfügung bleibt.

Der Kläger ist das einzige Kind, der Beklagte ist der Bruder des am ***** verstorbenen J***** H*****. Dieser hat mit Testament vom den Beklagten zum Alleinerben eingesetzt und den Pflichtteil des Klägers auf die Hälfte gemindert. Mit rechtskräftigem Beschluss vom wurde der Nachlass dem Beklagten eingeantwortet.

Mit seiner am eingebrachten Klage begehrte der Kläger den Zuspruch von 492.030 € sA. Ihm stehe ein Pflichtteil im Ausmaß der Hälfte des Nachlasses zu, der um den Wert einer Liegenschafts- und Wertpapierschenkung des Erblassers an den Beklagten zu erhöhen sei. Die Pflichtteilskürzung auf die Hälfte sei nicht gerechtfertigt, weil er mehr als ein Jahr mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt und danach langjährig regelmäßige...

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