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iFamZ 6, Dezember 2019, Seite 363

Anregung der Bestellung eines Kollisionskurators

iFamZ 2019/222

§ 2 Abs 2 AußStrG

3 Ob 157/19vp

Wer eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt, ist nicht Partei (§ 2 Abs 2 AußStrG). Der Anreger hat keinen Erledigungsanspruch und keine Rechtsmittellegitimation.

Mit Beschluss vom bestellte das Erstgericht den Sohn des Betroffenen zum Verfahrens- und einstweiligen Sachwalter für dringende Angelegenheiten, und zwar zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, zur Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen und zur Organisation von Pflege und Betreuung (ON 7).

Mit Eingabe vom , ON 15, beantragte der Einschreiter – ein Rechtsanwalt – die Entscheidung,

„a) ob ich [dem Sohn] oder infolge ausreichender Geschäftsfähigkeit des [Betroffenen] diesem die Auskünfte geben darf oder ob dafür für den Betroffenen aufgrund der diesbezüglich gegebene konträre Interessensituation zwischen dem Betroffenen und seinem Sohn vom Gericht ein Kollisionskurator bestellt wird, dem ich die Auskünfte zu geben habe,

b) ob ich das mir zur Verwahrung übergebene Originaltestament [dem Sohn] oder infolge ausreichender Geschäftsfähigkeit des Betroffenen diesem oder einem auch dafür für den Betroffenen zu bestellenden Kollisionskur...

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