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Keine Unzumutbarkeit der Übernahme einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung durch einen Rechtsanwalt
iFamZ 2019/223
§§ 243 Abs 3; 275 Z 3 ABGB
Nur eine konkrete individuelle und extreme berufliche Belastung führt zur Unzumutbarkeit gemäß § 275 Z 3 ABGB. Allgemeine Behauptungen des als Erwachsenenvertreter in Aussicht genommenen Rechtsanwalts über den Kanzleibetrieb, die nicht über das hinausgehen, was auf jede durchschnittliche Rechtsanwaltskanzlei zutrifft, reichen ebenso wenig aus wie Behauptungen über eine nicht näher konkretisierte Arbeitsbelastung.
Die Vorinstanzen bestellten Rechtsanwalt Dr. H zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter sowie zum einstweiligen Erwachsenenvertreter für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren, Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere den im Einzelnen aufgezählten anhängigen Verfahren, und ordneten für diesen Wirkungsbereich – mit Ausnahme von Vertretungshandlungen vor ordentlichen Gerichten – einen Genehmigungsvorbehalt an.
Die dagegen erhobenen Revisionsrekurse des Betroffenen und des Erwachsenenvertreters sind nicht zulässig.
I. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs des Erwachsenenvertreters
(…) 2.2. Bei mehr als fünf gerichtlichen Erwachsenenvertretungen wird die Unzumutbarkeit gemäß § 275 Z 3 ABGB (widerleglich) vermutet; darüber hi...