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Unterdurchschnittliches Kontaktrecht
iFamZ 2019/209
Kein „Zuschlag“ zum Geldunterhalt aufgrund eines unterdurchschnittlichen Kontaktrechts des Vaters
(…) 4.2. Daraus, dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil um den Aufwand entlastet werden soll, den sich der betreuende (andere) Elternteil dadurch erspart, dass der Geldunterhaltspflichtige – ohne dazu verpflichtet zu sein – im Rahmen eines über das „Übliche“ hinausgehenden Kontaktrechts auch Naturalunterhalt leistet, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass in dem Fall, dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil neben seinem (ausschließlich geschuldeten) Geldunterhalt (im Rahmen seines Kontaktrechts) keinen weiteren – nicht geschuldeten – Naturalunterhalt leistet, der Geldunterhalt zu erhöhen sei. Der von den Kindern für diesen Fall angestrebte „Zuschlag“ würde auf eine „unterhaltsrechtliche Bestrafung“ des kontaktunwilligen Elternteils hinauslaufen, wofür das Gesetz keine Grundlage bietet.