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SWK 32, 10. November 2007, Seite T 175
Artikel 8 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:
In § 43 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
"Werden Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15. Februar abzuführen."
EB: Siehe dazu Artikel 1, Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, Erläuterungen zu Z 5, 8, 9 und 11 (§ 19 Abs. 1, § 77 Abs. 5, § 79 Abs. 2 und 3 und § 84 Abs. 3 EStG 1988).