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SWK 32, 10. November 2007, Seite T 161

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 5 wird als vorletzter Satz eingefügt:

"Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu."

EB: Die Änderung dient zur Klarstellung, dass im Falle von Betriebsausgaben oder Werbungskosten eine Kalendertagsabrechnung von Taggeldern nicht möglich ist.

2. In § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge "Auf Antrag des Steuerpflichtigen" die Wortfolge "Auf Grund eines in der Steuererklärung (Feststellungserklärung) gestellten Antrages".

EB: Wird beim Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 5 auf eine andere Gewinnermittlungsart die stille Reserve des Grund und Bodens nicht versteuert, kann sie auf Antrag einer Rücklage (einem steuerfreien Betrag) zugeführt werden, die erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens oder der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes zu versteuern ist. In der Praxis wurde vielfach beobachtet, dass im Jahr des Verlassens der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 weder eine Versteuerung der stillen Reserven im Übergangsgewinn erfolgt noch eine Rücklage gebildet wird. Wird der Fehler aber entdeckt, ist eine Nachholung de...

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