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SWK 32, 10. November 2007, Seite 176

OGH: Verkürzung über die Hälfte auf Internetauktionen anwendbar

Mit Entscheidung vom , 4 Ob 135/07t, hat der OGH klargestellt, dass § 934 ABGB (sog. laesio enormis oder Verkürzung über die Hälfte: Recht desjenigen, der bei zweiseitig verbindlichen Geschäften nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem anderen gegeben hat, vom gemeinen Wert erhalten hat, auf Vertragsaufhebung) auch auf Internetauktionen anwendbar ist. Ein privater Einlieferer als Verkäufer auf der von einem Seitenanbieter zur Verfügung gestellten Plattform macht mit Beginn der Auktion (hier: eines zehn Jahre alten Pkws auf eBay) durch Einrichtung der Angebotsseite demjenigen ein verbindliches Verkaufsangebot, der während deren Laufzeit das höchste Gebot abgeben wird. Dieser Bieter nimmt das Verkaufsangebot durch die Abgabe des höchsten Gebots an. Auf einen solchen Kaufvertrag gelangt dann, wenn beide Vertragsteile Inländer sind, österreichisches Sachrecht zur Anwendung. Ein solcher Vertrag ist kein Glücksvertrag und daher gemäß § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtbar, weil auch die - nur auf (gerichtliche) Zwangsversteigerungen bezogene - Ausnahme gemäß § 935 ABGB nicht eingreift. Volltext der Entscheidung im RIS unter http://ris.bka.gv.at/tawebcgi/taweb?x=d&o=l&v=jus&db=JUST&t=doc4.tmpl&s=(4Ob...

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