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VfGH: Bauordnung Wien
• § 75 Abs. 9 Wr. BauO wird aufgehoben, weil keine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss einer Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 lit. a leg. cit. bei Überschreiten der Gebäudehöhe bis zu 1,5 m besteht. - (§ 75 Abs. 9 Wr. BauO)
(, G 1/07)