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VfGH: Landarbeitsgesetz
• § 1 Abs. 5 Landarbeitsgesetz (LAG) wird wegen Kompetenzwidrigkeit aufgehoben: Die genannte Regelung benennt nicht etwa (bloß klarstellend) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sondern stellt kompetenzwidrig auf Tätigkeiten in Unternehmen oder Bereichen ab, die typischerweise nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören, sondern allenfalls ausnahmsweise und jedenfalls nicht schon wegen der im Gesetz genannten Merkmale und Eigenschaften darunter fallen können. Es ist das erklärte Ziel dieser Regelung, solche Tätigkeiten gerade ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit des Betriebes zur Land- und Forstwirtschaft dem LAG 1984 zu unterwerfen. - (§ 1 Abs. 5 LAG)
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