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SWK 32, 10. November 2007, Seite 166

Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 7 wird folgender letzter Teilstrich angefügt:

"- Gehen Beteiligungen, auf die eine Firmenwertabschreibung vorgenommen wurde, umgründungsbedingt unter oder werden sie zur Abfindung der Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft verwendet, sind abgesetzte Fünfzehntelbeträge zum Umgründungsstichtag steuerwirksam nachzuerfassen, soweit der Nacherfassungsbetrag im Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Verkehrswert der abgeschriebenen Beteiligung Deckung findet. Tritt an die Stelle der firmenwertabgeschriebenen Beteiligung umgründungsbedingt die Beteiligung an einer übernehmenden Körperschaft, hat die Nacherfassung erst dann zu erfolgen, wenn die Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft umgründungsbedingt untergeht."

EB: Die Firmenwertabschreibung führt nach § 9 Abs. 7 bisheriger letzter Teilstrich zu einer Verminderung des Buchwertes der abgeschriebenen Beteiligung. Nach dem Sinn und Zweck der Firmenwertabschreibung soll daher bei der beteiligten Körperschaft, die die Firmenwertabschreibung vornimmt, im Falle einer späteren Ver...

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