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VfGH: Werbemonitoring
• In § 2 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz KommAustriaG (KOG) wird die Wortfolge "und die Ergebnisse dieser Auswertungen binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung in geeigneter Weise zu veröffentlichen" wegen Gleichheitswidrigkeit aufgehoben. Es ist dem Gesetzgeber nicht schlechthin verwehrt, ein Verfahren laufender Überwachung ("Monitoring") der Werbetätigkeit von Rundfunkveranstaltern vorzusehen und die Ergebnisse dieser Überwachung zu veröffentlichen, mit dem Ziel, dadurch die Einhaltung der Werbevorschriften sicherzustellen und zu fördern. Es ist mit dem Sachlichkeitsgebot jedoch nicht vereinbar, wenn eine gesetzliche Regelung wie § 2 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz KOG ein zu einer "Vorverurteilung" geeignetes Element der Veröffentlichung von bloßen Verdachtsgründen gegen namentlich genannte (insofern also auch "an den Pranger" gestellte) Rundfunkveranstalter beinhaltet, weil die Veröffentlichung dieser angeblichen Verfehlungen erfolgt, ohne dass der betroffene Veranstalter angehört werden muss oder die Möglichkeit hat, die Veröffentlichung durch einen Rechtsbehelf zu verhindern. Sie wird vielmehr unabhängig davon vorgenommen, ob es aufgrund der erhobenen Vorwürfe...