Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 6 Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 tritt an die Stelle des Betrages von "10 Euro" der Betrag von "20 Euro".
EB: Gemäß § 242 BAO in Verbindung mit § 172 Abs. 1 FinStrG sind Beträge unter 20 Euro nicht zu vollstrecken. Die Mindestgeldstrafe ist daher entsprechend anzupassen.
2. In § 39 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages von "14.500 Euro" der Betrag von "20.000 Euro".
3. In § 40 tritt an die Stelle des Betrages von "7.250 Euro" der Betrag von "10.000 Euro".
4. In § 48 Abs. 2 treten an die Stelle des Betrages von "14.500 Euro" der Betrag von "20.000 Euro" und an die Stelle des Betrages von "3.625 Euro" der Betrag von "5.000 Euro".
5. In § 48a Abs. 2 treten an die Stelle des Betrages von "29.000 Euro" der Betrag von "40.000 Euro" und an die Stelle des Betrages von "2.900 Euro" der Betrag von "4.000 Euro".
EB: Es handelt sich um eine einheitliche Anpassung der Strafrahmen an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes, womit auch eine Betragsglättung verbunden wird.