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Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2007, wird wie folgt geändert:
S. T 1711. In § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Wortfolge "die vor dem ausgeführt werden;" durch die Wortfolge "die vor dem ausgeführt werden;" ersetzt
EB: Beibehaltung des bestehenden Eigenverbrauchstatbestandes für Kfz-Leasing im Ausland bis Ende 2010.
2. In § 7 Abs. 1 Z 3 lit. c tritt an die Stelle des Betrages "75 Euro" der Betrag "175 Euro".
EB: Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Bagatellgrenze beim steuerfreien Touristenexport von 75 Euro auf 175 Euro angehoben. Darüber hinaus soll durch die Anhebung dieses Betrages verhindert werden, dass es aufgrund bestehender Eingangsabgabenbefreiungen in Drittstaaten zu einer gänzlichen Entlastung von der Umsatzsteuer kommen kann.
3. In § 11 Abs. 1 erster Unterabsatz werden folgende Sätze angefügt:
"Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen."
EB: § 11 Abs. 1 dehnt die Verpflichtung des Unternehmers zur Rechnungsausstellung auf steuerpflichtige Werklieferungen und -leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken aus, die an private Leistungsempfänger erbracht werden. Ist der Empfänger solcher Umsätze ein Unternehmer oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, folgt die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung bereits aus der bisherigen Normierung des § 11 Abs. 1 erster Unterabsatz zweiter Satz.
4. In § 12 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es werden folgende Sätze angefügt:
"Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft;"
EB: Nach der Judikatur des EuGH (verb. Rs. C-354/03, C-355/03 und C-484/03; verb. Rs. C-439/04 und C-440/04) steht einem Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug zu, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war. Die Änderungen haben daher lediglich klarstellenden Charakter.
5. In § 12 entfallen Abs. 16 und Abs. 17.
EB: Das Recht zum Abzug fiktiver Vorsteuern bei der Ausfuhr gebrauchter Kraftfahrzeuge gemäß § 12 Abs. 16 und 17 wird ersatzlos gestrichen. Diese Normierung sollte den Export von Gebrauchtwagen fördern und als Anreiz zur Erneuerung des Fuhrparks sowie zur Verbesserung der ökologischen Situation in den Nachbarländern dienen. Da mittlerweile zahlreiche Staaten, die diese gesetzliche Konzeption vor Augen hatte, der EU beigetreten sind, ist der Normierung der Anwendungsbereich weitgehend entzogen. Darüber hinaus wurde diese Regelung zum Vorsteuerbetrug genutzt, indem gefälschte Ausfuhrnachweise für Altkraftfahrzeuge vorgelegt wurden.
6. In § 27 entfällt Abs. 9.
EB: Siehe Erläuterungen zu Z 4.
7. In Art. 28 Abs. 1 zweiter Unterabsatz wird folgender Satz angefügt:
"Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen."
EB: Normiert wird die Verpflichtung des Unternehmers, jede Änderung der Verhältnisse, die für die Erteilung der UID-Nummer maßgebend waren, insbesondere die Beendigung der Unternehmereigenschaft, S. T 172dem Finanzamt innerhalb eines Kalendermonats ab Eintritt der Änderung anzuzeigen. Damit soll der missbräuchlichen Verwendung von UID-Nummern vorgebeugt werden. Die vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht stellt eine Finanzordnungswidrigkeit gem. § 51 Abs. 1 lit a FinStrG dar.
8. Nach § 28 Abs. 29 wird als Abs. 30 angefügt:
"(30) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten in Kraft:
1. § 7 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 sind auf Umsätze, die nach dem ausgeführt werden, anzuwenden.
2. § 12 Abs. 16 und 17 sowie § 27 Abs. 9 sind auf Umsätze, die nach dem ausgeführt werden, nicht mehr anzuwenden.
3. Art. 28 Abs. 1 tritt mit in Kraft."
EB: Siehe Erläuterungen zu den Z 2 bis 5 und zu Z 7.