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SWK 32, 10. November 2007, Seite T 169

Artikel 3 Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Im zweiten Satz tritt an die Stelle der Wortfolge "die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Staat hat", die Wortfolge "die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat".

Nach dem zweiten Satz wird folgender Satz eingefügt:

"Für nicht entgeltlich erworbene unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist § 6 Z 6 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden."

EB: Nach der bisherigen Bestimmung war in Hinblick auf § 5 SE-Gesetz eine Nichtfestsetzung bei Exportverschmelzung auf im EU-/EWR-Raum doppelt ansässige Kapitalgesellschaften nicht möglich. Das EU-Verschmelzungsgesetz (Inkrafttreten ; Umsetzung der RL 2005/56/EG) lässt nach § 3 Abs. 1 auch Exportverschmelzungen auf im EU-/EWR-Raum doppelt ansässige Kapitalgesellschaften zu. Die Änderung soll dem EU-Verschmelzungsgesetz Rechnung tragen und steht auch in Einklang mit Art. 3 der Fusionsbesteuerungsrichtlinie (RL 90/434/EWG i. d. F. RL 2005/19/EG).

Der neue dritte Satz steht in Zusammenhang mit der Änderung von § 6 Z 6 EStG 1988 und soll ebenso eine Mehrfachgeltendmachung ...

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