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SWK 32, 10. November 2007, Seite 57

VfGH: Gefahrgutbeförderung

Gegen § 27 Abs. 7 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die entgegen § 13 Abs. 1a (GGBG) durchgeführten Beförderungen gefährlicher Güter können regelmäßig nur durch Kontrollen im Straßenverkehr festgestellt werden, zudem liegen die als Dauerdelikt zu qualifizierenden Verwaltungsübertretungen nach § 27 Abs. 1 Z 1 GGBG i. V. m. § 13 Abs. 1a leg. cit. i. d. R. auch bis zum Zeitpunkt der Kontrolle vor. Insbesondere bei Gefährdungsdelikten ist sohin die Verknüpfung des Tatorts mit dem Ort der Betretung nicht unsachlich. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass als Tatort für die unter Strafsanktion stehenden Unterlassungshandlungen des Beförderers bis zum Inkrafttreten des § 27 Abs. 7 GGBG - in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung - im Zweifel der Sitz des Unternehmens herangezogen wurde. Dieser Umstand steht einer anderslautenden (ausdrücklichen) Tatortregelung durch den Gesetzgeber nicht entgegen. Schließlich übersieht der UVS Wien auch, dass es unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes keine Bedenken erweckt, wenn der Gesetzgeber für unterschiedliche Straftatbestände unterschiedliche Orte als Tatort bestimmt. - (§ 27 A...

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