zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 32, 10. November 2007, Seite S 894

Lokalaugenschein in Steuersachen

Seegrundstück und Motorboot als Betriebsvermögen?

Felix Blazina

Es geht nichts über eine Besichtigung an Ort und Stelle. Obwohl das Instrument eines Lokalaugenscheins meist in Kriminalfällen zum Einsatz gelangt, darf es sich auch die Finanz zu Nutze machen, zumal dafür sogar eine gesetzliche Grundlage existiert.

1. Augenschein

Gemäß § 182 Abs. 1 BAO ist die Abgabenbehörde befugt, zur Aufklärung einer Angelegenheit einen Augenschein, nötigenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen, vorzunehmen. Unter einem Augenschein versteht man die von Behördenorganen vorgenommene, unmittelbar sinnliche (nicht notwendig nur optische) Wahrnehmung von Tatsachen oder Vorgängen.

An sich besteht keine gesetzliche Verpflichtung, bei der Durchführung eines Augenscheins die Partei beizuziehen, doch zur Betretung von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumlichkeiten wird deren Anwesenheit wohl erforderlich bzw. zweckmäßig sein. Andererseits wird in manchen Fällen keine Ankündigung des Augenscheins geboten sein, damit der Abgabepflichtige nicht die Möglichkeit erhält, die tatsächlichen Verhältnisse in einer für sein Vorbringen günstigen Weise zu verändern und dadurch S. S 895der Wahrheitsfindung entgegenzuwirken (z. B. bei der Besichtigung eines vom Abgabenpflichtigen beanspruchten häuslich...

Daten werden geladen...