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SWK 31, 1. November 2005, Seite R 79

Steuersatz: Verkehrsmittel

Die Raumüberwindung von einem Abflugsort zu einem in der Luft befindlichen Absprungsort stellt keinen "Verkehr" im Sinne solcher Leistungen dar, welche der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 19 UStG 1972 (bzw. Z 12 UStG 1994) begünstigen wollte. In einem funktionalen Verständnis des Begriffes des Verkehrsmittels können Flugzeuge, soweit sie zum Absetzen von Fallschirmspringern in der Luft Verwendung finden und zu diesem Zweck besondere Vorrichtungen aufweisen, nicht als Verkehrsmittel im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 19 UStG 1972 bzw. Z 12 UStG 1994 angesehen werden. - (§ 10 Abs. 2 Z 19 UStG 1972), (Abweisung)

S. R 80"Die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, "der Fallschirmsprung hat mit der Beförderungsleistung der Beschwerdeführerin nichts mehr zu tun", geht am wirtschaftlichen Gehalt der Leistung vorbei. Die Leistung der Beschwerdeführerin ist ausschließlich darauf gerichtet, den Passagieren den Absprung in einer bestimmten Flughöhe zu ermöglichen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin den Springern keine Fallschirme zur Verfügung stellt und die Springer für ihre zum Absprung aus dem Flugzeug erforderliche Ausrüstung selbst verantwortlich sind."

(, 0249)

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