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VfGH: Spaltungsgesetz
• Aufhebung der Wortfolge "§ 225c Abs. 3 und 4 sowie" im dritten Satz des § 9 Abs. 2 SpaltG: Das Hinausdrängen von Gesellschaftern unter gleichzeitigem Ausschluss von Gesellschaftern, deren Beteiligung unter der sog. "Erheblichkeitsschwelle" liegt, vom Antragsrecht nach § 9 Abs. 2 SpaltG stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum dar und ist auch sachlich nicht zu rechtfertigen. - (§ 9 Abs. 2 dritter Satz SpaltG)
( u. a.)