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VfGH: Bauordnung OÖ
• Aufhebung des § 31 Abs. 1 Z 1 OÖ BauO 1994 sowie der Worte "anderen" und "zusätzlich" in Z 2 leg. cit. wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz, weil durch diese Vorschrift in sachlich nicht gerechtfertigter Weise die Nachbar- und damit Parteistellung in Baubewilligungsverfahren für Wohngebäude jenen Grundstückseigentümern vorbehalten wird, deren Grundstücke "an das zu bebauende Grundstück unmittelbar angrenzen (Anrainer)". - (§ 31 Abs. 1 Z 1, 2 OÖ BauO 1994)
( u. a.)