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SWK 31, 1. November 2005, Seite 24

Abwehrkosten einer Kindesentführung

Abwehrkosten einer Kindesentführung (§ 34 EStG)

Dem Bfr. wurde nach der Scheidung sein ihm zugesprochener 12-jähriger Sohn von der Mutter nach Frankreich entführt. Kosten in der Höhe von 50.000 Euro, die ihm im Zusammenhang mit dem Versuch, sein Kind zurückzubekommen, erwachsen sind, machte er als außergewöhnliche Belastung geltend. Dies wurde teilweise abgelehnt. Der VwGH betont, dass der Steuerpflichtige, der eine Begünstigung in Anspruch nehmen möchte, selbst lückenlos beweisen muss, warum die einzelnen Kosten erforderlich waren (Strittige Detektivkosten zur Ausforschung der Kindesmutter etc.) ().

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