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SWK 31, 1. November 2005, Seite 80

VfGH: RaumordnungsG Tirol

Aufhebung des § 113 Abs. 1 zweiter Satz Tir. RaumordnungsG 2001 wegen verfassungswidriger Eigentumsbeschränkung: Das durch die Übergangsbestimmung bewirkte Bauverbot stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, für deren Zulässigkeit der EGMR u. a. im Urteil vom im Fall Sporring-Lönnroth, EuGRZ 1983, 523 ff., ein faires Gleichgewicht zwischen den öffentlichen Interessen an der Eigentumsbeschränkung und dem privaten Interesse am Schutz des Eigentums verlangt hat. Ein solches faires Gleichgewicht i. S. d. Art. 1 des 1. ZP-EMRK liegt nicht mehr vor, wenn in einem angemessen langen Zeitraum trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Bebauungsplanung vorgenommen wird und dies auch nicht in einem absehbaren Zeitraum der Fall sein wird. Das Verbot der Erteilung der Baubewilligung für Bauland, das seit Jahrzehnten als solches gewidmet war und für das trotz der Einführung der zweistufigen Bebauungsplanung durch das TROG 1994 bis 2001 (Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der 5. Novelle zum TROG 1997) zwar ein allgemeiner Bebauungsplan, jedoch kein ergänzender Bebauungsplan erlassen wurde und für das die Erlassung innerhalb eines absehbaren Zeitraums auch nicht sichergestellt wäre, ist unverhältnismäßig ...

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