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EuGH: EG-Beihilfe für Trockenfutter
• Mehrwertsteuer: EG-Beihilfe für Trockenfutter echte Subvention
Urteilstenor des EuGH:
Die Klagen der Kommission wurden abgewiesen.
(, Kommission/Finnland; Rs. C-144/02, Kommission/ Deutschland; Rs. C-381/01, Kommission/Italien; Rs. C-463/01, Kommission/Schweden, Vertragsverletzungsverfahren)
Anmerkung: Die Kommission erhob Klage gegen die genannten Mitgliedstaaten, weil sie meinte, dass diese gegen ihre Verpflichtung aus Art. 11 der 6. MwSt-RL verstoßen hätten, indem sie auf die Beihilfe für Trockenfuttererzeugung keine Mehrwertsteuer erheben. Der EuGH begründete die Abweisung der Klage damit, dass eine Beihilfe - um zur Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer zu zählen - sich zugunsten des Erzeugers des Trockenfutters auswirken muss, was in den vorliegenden Fällen nicht der Fall war. Die Kostensenkung erfolgt nicht bei der Zahlung des Preises des steuerbaren Umsatzes sondern nachträglich, sodass der gezahlte Preis dem gesamten Wert der Leistung entspricht.