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Rechnungsadresse
Rechnungsadresse (§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG)
Die von einem Unternehmer, der steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, ausgestellten Rechnungen haben den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers zu enthalten. Dass eine Rechnung, die den liefernden oder leistenden Unternehmer mit einer Anschrift kennzeichnet, unter welcher dieser Unternehmer zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht den Sitz des Unternehmens hat, den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht verschafft, entspricht einhelliger Rechtsprechung und Lehre. Ob die auf den Rechnungen angeführte Anschrift mit jener übereinstimmt, unter welcher er seine Firma im Firmenbuch eintragen ließ, ist für die Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG ohne Bedeutung, weil eine solche Eintragung auf eine unüberprüfte Behauptung des Eintragungswerbers zurückgeht. Außerdem habe der Rechnungsempfänger in seiner Eigenschaft als Bestandgeber tatsächlich gewusst, dass diese Firma an der genannten Adresse keine Tätigkeit entfaltet hat ().