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SWK 31, 1. November 2005, Seite K 23

Ansatz fiktiver Anschaffungskosten

Ansatz fiktiver Anschaffungskosten (§ 6 Z 9 und § 16 Abs. 1 Z 8 b EStG)

Die fiktiven Anschaffungskosten von Häusern, deren Mietzinsbildung gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung nach dem Ertragswert zu berechnen. Allerdings ist dem Bfr. zuzustimmen, dass auf die Preise von Vergleichsobjekten Rücksicht zu nehmen ist. Dass die Verkaufspreise solcher Objekte, die dem zu beurteilenden Objekt in wesentlicher Hinsicht vergleichbar wären, für die Schätzung der fiktiven Anschaffungskosten des Objektes einen wertvollen Beitrag leisten und im Besonderen einer allein vom Ertragswert ausgehenden Schätzung eine wirksame Kontrolle und erforderlichenfalls Korrekturhilfe bieten können, ist nicht in Abrede zu stellen. Außerdem hat die Behörde den Umstand, dass durch eine Kategorieanhebung langfristig höhere Erträge erzielbar sind sowie ein Potenzial künftiger Mietzinssteigerungen nicht beachtet. Auch die Ablehnung eines unter dem Titel „Hoffnungsertrages" beantragten Zuschlages auf die Durchschnittserträge wurde nicht ausreichend begründet ().

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