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SWK 7, 1. März 2005, Seite 14

Ermittlungsergebnis

Unter den der Berücksichtigung im Sinne des § 167 Abs. 2 BAO zu unterziehenden Ergebnissen des Abgabenverfahrens sind alle und nicht bloß die in eine bestimmte Richtung deutenden Ermittlungsergebnisse zu verstehen und deren Berücksichtigung ist nach § 167 Abs. 2 BAO sorgfältig vorzunehmen. Auch negative Ermittlungsergebnisse sind Ermittlungsergebnisse im Sinne des § 167 Abs. 2 BAO. - (§ 167 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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