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SWK 7, 1. März 2005, Seite 4

Auslandsprovisionen

S. 4Auslandsprovisionen (§ 4 Abs. 4 EStG)

Eine Druckerei hat Provisionen in Höhe von 13% an eine Schweizer Firma bezahlt. Bereits bei der letzten Prüfung wurden diese Zahlungen nicht anerkannt. Die Firma habe weder schriftliche Vereinbarungen noch eine Aktennotiz noch einen entsprechenden Schriftverkehr über die Grundlagen der Provisionen vorlegen können. Der VwGH betont, dass er eine Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung nur aufgreifen kann, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemein menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung des Sachverhaltes angenommen hat. Die Feststellungen der letzten Prüfung, dass bloße Gefälligkeitsrechnungen vorgelegen sind, ist damals nicht angefochten worden. Das Vorliegen schriftlicher Provisionsvereinbarungen ist zwar keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung, konnte von der Behörde aber doch als Indiz gewertet werden. Auch der Umstand, dass diese Zahlungen gar nicht in der Buchhaltung erfasst waren, ist ein Indiz gegen die betriebliche Veranlassung ().

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