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SWK 7, 1. März 2005, Seite 305

Veranlagungsverfahren für Vorsteuerbeträge

Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 31. 1. 2005

(BMF) - Für Bauleistungen ist gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 der Übergang der Steuerschuld vorgesehen. Für Zeiträume bis waren Vorsteuerbeträge ausländischer Unternehmer, die Bauleistungen ausführten, im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend zu machen, da § 1 Abs. 1 Z 3 VO BGBl. Nr. 279/1995 auf § 19 Abs. 1 UStG 1994 und nicht auf § 19 Abs. 1a UStG 1994 verweist.

Seit gilt gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 der Übergang der Steuerschuld für alle sonstigen Leistungen und Werklieferungen ausländischer Unternehmer. Soweit Bauleistungen ausländischer Unternehmer als sonstige Leistungen oder Werklieferungen zu beurteilen sind, fallen diese Umsätze auch unter § 19 Abs. 1 UStG 1994. Ausländische Unternehmer, die nur Umsätze tätigen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, haben - soweit die ausländischen Unternehmer nicht ihrerseits als Leistungsempfänger eine Steuer schulden - ihre Vorsteuern im Erstattungsverfahren geltend zu machen (UStR Rz. 2601).

Bis zum Erlass vom , GZ 1901/9-IV/9/04, mit dem die Umsatzsteuerrichtlinien zu § 19 UStG 1994 geändert wurden, war diese Rechtslage unklar. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn ausländische Unternehmer, die bereits vor dem in Österreich ausschließlich Bauleistungen erbracht haben und damit im Zusammenhang stehende Vorsteuerbeträge im Rahmen von Umsatzsteuererklär...

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