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SWK 7, 1. März 2005, Seite 284

Zur Anwendung der PKW-Angemessenheitsverordnung

Maßgebend für die Höhe der angemessenen Betriebsausgaben ist das Jahr der Anschaffung des PKW


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Sachverhalt:
Ein PKW wird im Jahr 2004 um 40.000 € für betriebliche Zwecke neu angeschafft, wobei die Finanzierung zur Gänze mit Fremdmitteln erfolgt. Eine Vollkaskoversicherung wird ebenfalls abgeschlossen.
Frage:
Hat im Jahr 2005 und den Folgejahren eine Kürzung der AfA, der Zinsaufwendungen und der Betriebsausgaben für die Vollkaskoversicherung zu erfolgen?

Rechtliche Beurteilung:

Die PKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl. II Nr. 466/2004, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.

Nach § 1 der Verordnung sind Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Personen- oder Kombinationskraftwagens insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe im Kalenderjahr 2004 34.000 € und ab dem Kalenderjahr 2005 40.000 € nicht übersteigen. Diese Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten. Anschaffungskostenabhängige Nutzungsaufwendungen oder -ausgaben sind im entsprechenden Ausmaß zu kürzen.

Maßgebend für die Höhe der angemessenen Betrieb...

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