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SWK 7, 1. März 2005, Seite 4

Atypisch stille Gesellschaft

Atypisch stille Gesellschaft (§ 23 EStG)

Eine unechte stille Gesellschaft liegt vor, wenn der stille Gesellschafter gesellschaftsrechtlich so gestellt wird, als wäre er Kommanditist. Es muss im Innenverhältnis vereinbart werden, dass der stille Gesellschafter an den stillen Reserven und dem Firmenwert beteiligt ist. Da aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich war, dass die stillen Gesellschafter bei Ausscheiden nicht an den stillen Reserven und dem Firmenwert beteiligt werden, liegt keine Mitunternehmerschaft, sondern nur eine echte stille Gesellschaft vor ().

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