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Liebhaberei bei Kohlehandel
Liebhaberei bei Kohlehandel (§ 2 EStG)
Das FA hat den gg. Kohlehandel als Liebhabereibetrieb gewertet, weil ab 1981 nur Verluste entstanden sind und durch den laufenden Umstieg der Haushalte in dem betreffenden Versorgungsgebiet von Kohle auf Erdgas keine Umsatz- und Gewinnsteigerungen denkbar sind. Mangels unternehmensgerechter Reaktion auf die Verluste bzw. Anpassung der Betriebsstruktur (Maßnahmen i. S. § 2 Abs. 1 LVO) liegt Liebhaberei bei diesem Gewerbetrieb vor ().