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Betriebliche Fehlinvestition und Vorsteuerberichtigung
Anmerkungen zu
Für eine Berichtigung nach § 12 Abs. 10 oder 11 UStG 1972 bzw. 1994 genügt es nicht, dass Vorsteuern angefallen sind und das Gebäude später verkauft wird. Dazu bedarf es vielmehr eines Konnexes zwischen den Vorleistungen und dem späteren Verkauf. Diese Kausalität ist bei einem verlorenen Aufwand (hier: Planungskosten für ein nicht realisiertes Projekt) auszuschließen, der weder den Wert des Grundstückes erhöht noch Gegenstand seines Weiterverkaufes ist.
I. Sachverhalt
1. Die Bf. hat 1991 ein Grundstück in der Absicht erworben, darauf ein Büro- und Geschäftszentrum zu errichten und dieses langfristig zu vermieten. Beim Kauf hat sich ein wertloses Gebäude auf der Liegenschaft befunden, das vom Verkäufer noch abzutragen gewesen wäre. Die Bf. hat ihr Vorhaben schon in der Planungsphase verworfen, das (bebaute) Grundstück 1994 einer insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Bank weiterverkauft und aus diesem Projekt einen wirtschaftlichen Schaden erlitten.
2. Das Finanzamt hat bei der Bf. für das Verkaufsjahr eine Vorsteuerberichtigung (§ 12 Abs. 10 UStG 1972) im Ausmaß von ATS 0,74 Mio. vorgenommen. Zum weitaus überwiegenden Teil waren davon Planungskosten betroffen, darin enthalten war auch die weitergeleitete § 12/10-Berichtigung de...