Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 7, 1. März 2005, Seite 41

Zur Verjährung der Haftung des Abschlussprüfers

Entgegen voreiliger Meldungen hat der OGH zur geltenden Rechtslage keine Aussage getätigt!

Thomas Keppert

Im Standard vom wurde von Fellner/Kittel unter dem Titel „Mehr Zeit für Klagen" die Meinung vertreten, die Haftung des Abschlussprüfers verjähre erst nach fünf Jahren. Diese Behauptung stützen die beiden Autoren auf das Judikat des . Bei genauem Studium der Erwägungen des OGH in gegenständlichem Urteil kann diese Behauptung allerdings für die geltende Rechtslage nicht nachvollzogen werden.

1. Die strittige Rechtslage

In § 275 Abs. 2 HGB (i. V. m. § 906 Abs. 6 HGB) ist die Schadenersatzpflicht des Abschlussprüfers für vorsätzliche und fahrlässige Pflichtverletzungen geregelt. Nach § 275 Abs. 4 HGB kann die Ersatzpflicht „nach diesen Vorschriften" durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Nach § 275 Abs. 5 HGB verjähren die Ansprüche aus „diesen Vorschriften" in fünf Jahren.

2. Die Aussagen des OGH
Im gegenständlichen Judikat des OGH vom , 4 Ob 89/04y, hatte der Gerichtshof zu beurteilen, ob durch § 8 Abs. 4 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB) im konkreten Fall eine wirksame Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 275 Abs. 5 HGB vereinbart werden konnte. § 8 Abs. 4 AAB lautete in der im Streitfa...

Daten werden geladen...