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Finanzdienstleistungen
• Bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen sind Interessenkonflikte zwischen dem Unternehmen und seinen Kunden oder Interessenkonflikte zwischen verschiedenen Kunden möglichst gering zu halten. - (§ 16 Z 2 WAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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