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SWK 7, 1. März 2005, Seite S 279

Werbungskosten von Politikern: Gleicher Maßstab wie für andere Steuerpflichtige?

Welche Aufwendungen können Politiker steuermindernd geltend machen?

Bernhard Renner

Geben sich Politiker volksnahe und mischen sich unter das "gewöhnliche Volk", ist dies für sie oft mit Aufwendungen verbunden. Zwar hat das BMF diese Ausgaben großzügig geregelt; die Judikaturerachtet aber die für andere Stpfl. geltenden allgemeinen Grundsätze über Anerkennung bzw. Einschränkung von Werbungskosten für maßgeblich. Äußerungen von Politikern, sie müssten diverse Veranstaltungen besuchen bzw. Vereine oder humanitäre Organisationen nähmen von ihnen gerne Spenden an, ist daher entgegenzuhalten, dass auch bei ihnen keine andere Auslegung der §§ 16 Abs. 1 bzw. § 20 Abs. 1 EStG als bei der übrigen - von ihnen repräsentierten - Bevölkerung Platz greifen darf. Unter dem Aspekt dieser Rechtsansicht hat der VwGH jüngst verschiedene Aufwendungen eines Politikers einer Beurteilung unterzogen.

I. Der Sachverhalt

Ein Vizebürgermeister einer Statutarstadt machte für mehrere Jahre diverse Aufwendungen im Zusammenhang mit seinem politischen Amt geltend. Es handelte sich dabei insbesondere um Beiträge an eine politische Partei bzw. zwei ihrer Teilorganisationen, Spenden für die Bundespräsidentenwahl (z. B. Rundgang mit dem Kandidaten bei einer Messeveranstaltung; von ihm als „kein Privatverg...

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