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SWK 4-5, 5. Februar 2015, Seite 142

Wie der Gewinn ermittelt wird

Die steuerpflichtigen Einkünfte (Gewinn oder Verlust) bei den Einkunftsarten 1 bis 3 (Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb) können festgestellt werden durch

  • Bilanzierung oder

  • Überschussrechnung oder

  • Pauschalierung.

Bilanzierung

Der Gewinn ist 2014 durch Aufstellung einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) zu ermitteln, wenn

  • eine Rechnungslegungspflicht nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) oder anderen Gesetzen besteht oder

  • Sie freiwillig Bücher führen.

Seit 2007 wird auf die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB abgestellt. Der Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB unterliegen

1.

Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,

2.

alle anderen Unternehmer, die je einheitlichen Betrieb mehr als 700.000 Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen, ausgenommen Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte sowie Unternehmer mit außerbetrieblichen Einkünften.

Vereine, die Einkünfte aus Gewerbetrieb erzielen, und deren Einnahmen oder Spendeneinnahmen über 1 Mio Euro liegen (also bereits sogenannte mittelgroße Vereine), sind nach § 5 EStG zur Buchführung verpflichtet.

Unter den vorstehenden Vorauss...

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