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Wie der Gewinn ermittelt wird
Die steuerpflichtigen Einkünfte (Gewinn oder Verlust) bei den Einkunftsarten 1 bis 3 (Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb) können festgestellt werden durch
Bilanzierung oder
Überschussrechnung oder
Pauschalierung.
Bilanzierung
Der Gewinn ist 2014 durch Aufstellung einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) zu ermitteln, wenn
eine Rechnungslegungspflicht nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) oder anderen Gesetzen besteht oder
Sie freiwillig Bücher führen.
Seit 2007 wird auf die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB abgestellt. Der Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB unterliegen
Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,
alle anderen Unternehmer, die je einheitlichen Betrieb mehr als 700.000 Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen, ausgenommen Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte sowie Unternehmer mit außerbetrieblichen Einkünften.
Vereine, die Einkünfte aus Gewerbetrieb erzielen, und deren Einnahmen oder Spendeneinnahmen über 1 Mio Euro liegen (also bereits sogenannte mittelgroße Vereine), sind nach § 5 EStG zur Buchführung verpflichtet.
Unter den vorstehenden Vorauss...