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SWK 4, 5. Februar 2012, Seite 0144

Pauschalierung

Zur Pauschalierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft siehe Anm. 9, Seite 182.

Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb besteht die Möglichkeit einer Pauschalierung der Betriebsausgaben (sog. Basispauschalierung; § 17 EStG).

Wenn Ihr Vorjahresumsatz nicht mehr als 220.000 € betragen hat, können Sie folgende Betriebsausgaben verrechnen:

  • 12 % des Umsatzes bzw. 6 % des Umsatzes für bestimmte Berufsgruppen (die pauschalen Betriebsausgaben von 6 % werden mit 13.200 € und die von 12 % mit 26.400 € begrenzt);

  • Ausgaben für Löhne und Lohnnebenkosten (Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Kommunalsteuer, in Wien die U-Bahn-Steuer);

  • Ausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe, Zutaten;

  • Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden;

  • Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers.

Einzelheiten enthalten die Rz. 4101 bis 4138 EStR 2000. Die Basispauschalierung ist bereits im Jahr einer Betriebseröffnung zulässig ( ; Rz. 4262 EStR 2000; siehe dazu Bernhard Renner in ), und zwar auch dann, wenn ...

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