Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 4, 5. Februar 2012, Seite 0144

Pauschalierung

Zur Pauschalierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft siehe Anm. 9, Seite 182.

Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb besteht die Möglichkeit einer Pauschalierung der Betriebsausgaben (sog. Basispauschalierung; § 17 EStG).

Wenn Ihr Vorjahresumsatz nicht mehr als 220.000 € betragen hat, können Sie folgende Betriebsausgaben verrechnen:

  • 12 % des Umsatzes bzw. 6 % des Umsatzes für bestimmte Berufsgruppen (die pauschalen Betriebsausgaben von 6 % werden mit 13.200 € und die von 12 % mit 26.400 € begrenzt);

  • Ausgaben für Löhne und Lohnnebenkosten (Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Kommunalsteuer, in Wien die U-Bahn-Steuer);

  • Ausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe, Zutaten;

  • Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden;

  • Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers.

Einzelheiten enthalten die Rz. 4101 bis 4138 EStR 2000. Die Basispauschalierung ist bereits im Jahr einer Betriebseröffnung zulässig ( ; Rz. 4262 EStR 2000; siehe dazu Bernhard Renner in SWK-Heft 36/2011, S 1089), und zwar auch dann, wenn ...

Daten werden geladen...