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SWK 7, 1. März 2005, Seite 43

Herabsetzung von KSt-Vorauszahlungen für 2005 und Folgejahre

Gem. § 26c Z 5, 2. Absatz KStG 1988 darf einem Antrag eines Steuerpflichtigen auf Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2005 und Folgejahre nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen dafür anhand einer konkreten und detaillierten Einschätzung seines voraussichtlichen Einkommens vollständig offengelegt und nachgewiesen werden. Herabsetzungsanträge, die ausschließlich mit der Begründung der Steuersatzreduktion von 34 % auf 25 % eingebracht werden, beinhalten keine ausreichende Begründung. (Bundesweiter Fachbereich für ESt, KSt, UmgrSt)

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