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SWK 33, 20. November 2004, Seite T 210

Artikel XXII - Änderung des Bundesbahngesetzes

Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 50 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die von der ÖBB-Holding AG entrichtete Kommunalsteuer ist von den gemäß § 3 Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der jeweils geltenden Fassung im Unternehmen ÖBB-Gesellschaften zusammengefassten Gesellschaften konzernintern in dem Verhältnis zu tragen, in dem ihre Arbeitslöhne weder dem Bereich Infrastruktur noch der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zuzuordnen sind.“

2. In § 55 wird das Zitat „§ 50“ durch das Zitat „§ 50 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

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