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SWK 33, 20. November 2004, Seite 926

Zur Berechnung des Wertes der Apothekenkonzession

Die Apothekenkonzession ist ein firmenwertähnliches, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut

Die Konzession einer Apotheke ist, da sie die einzige gewerberechtliche Grundlage des Unternehmens bildet, untrennbarer Teil des Firmenwerts (). Während jedoch jener Teil, der auf Kundenstock, Name etc. entfällt, abschreibbar ist, gilt dies für die Konzession nicht und wird diese als firmenwertähnliches, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut angesehen (). Der Grund für diese Betrachtungsweise ist darin zu sehen, dass die Konzession selbst eine Mindestanzahl von 5.500 zu versorgenden Personen garantiert.

Die Apothekenkonzession stellt ein persönliches, nicht übertragbares Betriebsrecht dar. Aufgrund der Tatsache, dass die Apotheke als wirtschaftliches Unternehmen übertragbar ist, unterscheidet das Apothekengesetz bei der Neuerteilung einer Konzession danach, ob diese für eine bereits bestehende Apotheke oder für eine neu zu errichtende beantragt wird.

In beiden Fällen müssen zwar die persönlichen Voraussetzungen des Antragstellers vorliegen, jedoch wird bei dem Gesuch, eine bereits bestehende Apotheke (weiter) betreiben zu dürfen, keine Bedarfsprüfung (...

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