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Schenkung: Ausführung
• Während beim Erwerb von Todes wegen die Abfindung für einen solchen Verzicht im Sondertatbestand des § 12 Abs. 1 lit. f. geregelt ist, gilt für diesen Vorgang unter Lebenden die allgemeine Regelung des § 12 Abs. 2 ErbStG für Schenkungen. Eine Schenkung gilt an dem Tag als ausgeführt, an dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt; als Ausführung der Zuwendung ist der Eintritt der Bereicherung auf Seiten des Beschenkten anzusehen. - (§ 12 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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