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Artikel XIX - Änderung des Finanzstrafgesetzes
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 65 Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle der Zahl „1" die Wendung „1/23".
2. In § 194a tritt an die Stelle der Wortfolge „für den 1. Bezirk in Wien" die Wendung „Wien 1/23".
3. In § 265 wird nach Abs. 1e als Abs. 1f eingefügt:
„(1f) § 65 Abs. 1 lit. a und § 194a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit in Kraft."
EB: Das Finanzstrafgesetz bestimmt das Finanzamt Wien 1 in § 65 Abs. 1 lit. a als Sitz der Spruchsenate für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland und in § 194a als zuständiges Amt zur Führung des Finanzstrafregisters.
Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 87/2004, wird an Stelle der Finanzämter Wien 1 und Wien 23 das Finanzamt Wien 1/23 für den 1. und 23. Bezirk in Wien mit dem Sitz in Wien, und zwar mit Wirkung vom eingerichtet. Dementsprechend sind die besonderen finanzstrafrechtlichen Funktionen des Finanzamtes Wien 1 mit Wirkung vom dem Finanzamt Wien 1/23 zuzuweisen.