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SWK 33, 20. November 2004, Seite T 209

Artikel XXI - Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

S. T 2101. § 6 Abs. 2 Z 1 lautet:

„1. österreichische Staatsbürger, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;"

EB: Nach der derzeitigen Gesetzeslage gilt ein österreichischer Staatsbürger auch nach seinem Wegzug aus Österreich noch weitere 2 Jahre als Inländer. Die Neuregelung sieht vor, dass ein österreichischer Staatsbürger nur dann als Inländer gilt, wenn er im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das heißt, dass ein österreichischer Staatsbürger, der seinen Wohnsitz im Inland aufgibt und ins Ausland zieht, ab dem Wegzug nicht mehr als Inländer gelten soll. Mit dieser Neuregelung soll der Rechtsprechung des EuGH (Urteil in der Rs. Barbier vom , Rs. 364/019) Rechnung getragen werden.

2. In § 15 Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende Z 6 eingefügt:

„6. Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (wie Preisausschreiben und andere Gewinnspiele), die an die Öffentlichkeit gerichtet sind;"

EB: Eine freigebige Zuwendung i. S. d. § 3 Abs. 1 Z 2 liegt vor, wenn die Zuwendung unter Lebend...

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