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SWK 33, 20. November 2004, Seite 201

Artikel IX - Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993

Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993

Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze:

„Soweit eine tatsächliche Ausschüttung des Jahresgewinnes unterbleibt, gelten mit der Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 13 dritter Satz) und nach Abzug der dafür anfallenden Kosten sämtliche im abgelaufenen Geschäftsjahr angefallene, nicht ausgeschüttete Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenem Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet.“

b) In Z 2 treten an die Stelle der beiden ersten Sätze folgende Sätze:

„Die ausschüttungsgleichen Erträge sind ...

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