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SWK 33, 20. November 2004, Seite 926

Feststellung der fiktiven Anschaffungskosten

Aus Anlass einer Schenkung machte die Geschenknehmerin die Absetzung für Abnutzung von den fiktiven Anschaffungskosten geltend und begründete die mit 100.000,- S jährlich bezifferte AfA damit, dass sie bei Immobilienmaklern erfahren habe, dass sie für einen halben Hausanteil (eines einen Überschuss abwerfenden Hauses) 5.000.000,- S zu bezahlen hätte. Das Haus sei zudem vor dem Jahr 1915 errichtet worden.

In weiterer Folge führte die Bw. aus, dass die fiktiven Anschaffungskosten bereits um den Grundanteil vermindert worden seien. Der Wert des Hauses richte sich nach dem Ertrag, dem Erhaltungszustand, den Freiflächen, den Wohnnutzflächen und der Ausstattung. Der Grundpreis werde regelmäßig mit 3,5 % zum Ansatz gebracht, jenem Prozentsatz, der auch der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde liege.

Da der Nettoertrag des Hauses 320.000,- S betrage, ergeben sich bei einer Rendite von 5 % und Nebengebühren von 600.000,- S Anschaffungskosten von 7.000.000,- S. Sie habe jedoch nur 5.000.000,- S der Abschreibung zugrunde gelegt.

S. 927Zudem sei es ihr weder möglich noch zumutbar, rückwirkend ein Gutachten zu erbringen und habe zudem der Gesetzgeber bestimmt, dass die fiktiven Anschaffungskosten au...

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