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Trinkgelder im Gastgewerbe
Zur Frage der Lohnsteuerpflicht von Kreditkarten-Trinkgeldern im Gastgewerbe
Dem Protokoll der Bundeslohnsteuertagung 2004 des BMF ist eine Aussage zu Rz. 669 der LStR 2002 enthalten:
„Trinkgelder, die dem Bedienungspersonal nicht direkt von den Gästen zugewendet werden, sondern beispielsweise bei der Abrechnung mittels Kreditkarte vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden, sind Arbeitslöhne im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988."
Dieser Aussage liegt eine Anfrage zugrunde. Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass die Zahlkellner eines Gastgewerbebetriebes mit dem Geschäftsinhaber vereinbart haben, ihre Kreditkarten-Trinkgelder täglich mit den Bareinnahmen zu verrechnen und zu entnehmen.
• Hiezu ein einfaches Beispiel:
Der Zahlkellner kassiert eine Barlosung von EUR 300,- täglich (exklusive Trinkgelder) und über Kreditkartenzahlungen eine Losung von EUR 250,- zuzüglich EUR 25,- Trinkgelder. Er übergibt dem Gastwirt EUR 300,- abzüglich EUR 25,- Kreditkartentrinkgelder, die der Gastwirt bei der Kreditkartenabrechnung wieder ersetzt erhält. Nach Auffassung des BMF besteht nunmehr ein Unterschied darin, dass der Gast A dem Zahlkellner das Trinkgeld bar übergibt und der Gast B desselben Tisches das Trinkgeld unbar über die Kreditkartenzahlung zuwendet.
Die LStR 2002 Rz. 669 verweisen auf ein VwGH-...