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SWK 33, 20. November 2004, Seite 925

Trinkgelder im Gastgewerbe

Zur Frage der Lohnsteuerpflicht von Kreditkarten-Trinkgeldern im Gastgewerbe

Gerhard Gaedke

Dem Protokoll der Bundeslohnsteuertagung 2004 des BMF ist eine Aussage zu Rz. 669 der LStR 2002 enthalten:

„Trinkgelder, die dem Bedienungspersonal nicht direkt von den Gästen zugewendet werden, sondern beispielsweise bei der Abrechnung mittels Kreditkarte vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden, sind Arbeitslöhne im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988."

Dieser Aussage liegt eine Anfrage zugrunde. Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass die Zahlkellner eines Gastgewerbebetriebes mit dem Geschäftsinhaber vereinbart haben, ihre Kreditkarten-Trinkgelder täglich mit den Bareinnahmen zu verrechnen und zu entnehmen.

Hiezu ein einfaches Beispiel:

Der Zahlkellner kassiert eine Barlosung von EUR 300,- täglich (exklusive Trinkgelder) und über Kreditkartenzahlungen eine Losung von EUR 250,- zuzüglich EUR 25,- Trinkgelder. Er übergibt dem Gastwirt EUR 300,- abzüglich EUR 25,- Kreditkartentrinkgelder, die der Gastwirt bei der Kreditkartenabrechnung wieder ersetzt erhält. Nach Auffassung des BMF besteht nunmehr ein Unterschied darin, dass der Gast A dem Zahlkellner das Trinkgeld bar übergibt und der Gast B desselben Tisches das Trinkgeld unbar über die Kreditkartenzahlung zuwendet.

Die LStR 2002 Rz. 669 verweisen auf ein VwGH-...

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