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Verlustvortrag
• Die Berücksichtigung des Verlustes im Jahr seines Entstehens im Wege des Verlustausgleiches steht - nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 18 Abs. 6 EStG 1988 - einer nochmaligen Berücksichtigung als Sonderausgabe i. S. d. § 18 Abs. 7 i. V. m. Abs. 6 EStG 1988 (Verlustabzug) von vornherein entgegen. - (§ 18 Abs. 7 EStG 1988), (Abweisung)
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