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SWK 33, 20. November 2004, Seite 927

Keine erstattbare Negativsteuer trotz negativer Steuerschuld

Der Bw. ist Pensionist und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 beantragte er u. a. die Berücksichtigung der Kosten einer Wohnraumsanierung und einer privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben.

Das Finanzamt führte die Arbeitnehmerveranlagung antragsgemäß durch und setzte das Jahreseinkommen mit 5.674,45 € und die Einkommensteuer mit 0 € fest.

In der Berufung brachte der Bw. vor, dass der allgemeine Steuerabsetzbetrag und der Pensionistenabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden seien und dass „wohlweislich aus Bosheit und wohl auf Weisung des Finanzministers vergessen worden sei, dass es Negativsteuer gibt. Wieso können sich einkommensteuerpflichtige Kapitalistenschweine bis zu 40 % derartiger Sanierungskosten zurückholen und ich nicht?"

Aufgrund des Staffeltarifes und der Berücksichtigung der Absetzbeträge ergab sich bei dem Bw. eine negative Steuerschuld. Gem. § 33 Abs. 8 EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 59/2001 können jedoch nur der Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag in Höhe von höchstens 364,00 € und 10 % der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG und des § 16 Abs. 1 Z 4 und Z 5 EStG bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf Arbeitnehmerabsetzbetrag (maximal 110,- € /Jah...

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