SWK 33, 20. November 2004, Seite 209
Artikel XVII - Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung „§§ 4 bis 14b“ die Zitierung „§§ 4 bis 14“.
2. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.“
3. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.“
4. In § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „an einem Organkreis oder Konzern“ die Wortfolge „an einem Organkreis, einer Unternehmensgruppe oder einem Konzern“.
5. § 9 lautet:
„§ 9. Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegen unbeschadet des § 7 Abs. 1 letzter Satz neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis jeweil...