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SWK 33, 20. November 2004, Seite T 202

Artikel XII - Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Z 3 lautet der dritte Satz:

„Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird."

EB: Ein Teil der Befreiungen, die im § 3 Z 3 genannt werden, sind im Zulassungsverfahren nicht nachzuweisen, sondern nur auf Grund anderer Nachweisführung. Die geänderte Formulierung trägt diesem Umstand Rechnung. Im Zuge des Vergütungsantrages an das Finanzamt ist daher eine entsprechende Nachweisführung zu erbringen, wobei neben der bisher im Gesetz genannten („auf Grund des Zulassungsverfahrens") auch andere Nachweise zulässig sind.

2. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Fahrzeuge mit fortschrittlichem Abgasverhalten

§ 14a. (1) Für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2, die mit Dieselmotoren angetrieben werden, gilt folgendes:

1. Die Steuerschuld vermindert sich zwischen dem und dem um 300, wenn das Fahrzeug eine partikelförmige Luftverunreinigung von höchstens 0,005 g/km aufweist.

2. Die Steuerschuld erhöht sich zwischen dem und dem

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